Anfechtungsklage
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Verwaltungsgerichtsbarkeit
auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 I VwGO) gerichtete Klage.
1. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist sie nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn seine subjektiven privaten oder öffentlichen Rechte durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt werden. Soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmissbrauch).
2. Die Anfechtungsklage ist zu unterscheiden von der sog. Verpflichtungsklage, die erhoben werden kann, wenn ein beantragter Verwaltungsakt nicht erlassen wird, auf den der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet, und von der sog. Untätigkeitsklage, die erhoben werden kann, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
3. Ähnliche Regelung der Anfechtungsklage im Sozialgerichtsgesetz (SGG): Sozialgerichtsbarkeit.
Finanzgerichtsbarkeit
Anfechtungsklage ist ebenfalls vorgesehen (§§ 40 ff. FGO). Sie ist gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Wenn die Klage gegen einen Verwaltungsakt gerichtet ist, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine Feststellung über einen solchen trifft, kann das Gericht selbst den richtigen Geldbetrag festsetzen (§ 100 II FGO); dies ist z.B. bei Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid der Fall.
1. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Außerdem muss eine persönliche Klagebefugnis bestehen. Diese besitzen bei Bescheiden über gesonderte Feststellungen für Gesellschaften oder Gemeinschaften:
(1) vorrangig der vertretungsberechtigte Geschäftsführer oder ersatzweise derjenige, der für die betreffenden Bescheide nach der Abgabenordnung der Empfangsbevollmächtigte war.
(2) Ersatzweise ist klagebefugt jeder Gesellschafter, Gemeinschafter, Mitberechtigte, gegen den der Bescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte.
(3) Ergänzend kann, auch wenn ein Geschäftsführer bzw. Empfangsbevollmächtigter existiert, jeder der Beteiligten klagen, wenn er entweder in der Zwischenzeit aus der Gesellschaft, Gemeinschaft etc. ausgeschieden ist oder wenn er sich nur dagegen wendet, wie und auf wen der in dem Bescheid festgestellte Betrag verteilt wird. Ferner ist außerdem jeder, den eine Feststellung persönlich berührt, berechtigt, hinsichtlich dieses Punktes Anfechtungsklage zu erheben.
2. Aufgrund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- oder Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angefochten werden, als sie in den außergerichtlichen Vorverfahren (noch) angefochten werden konnten (§ 42 FGO i.V. mit § 351 AO).
3. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt nach Durchführung des Vorverfahrens in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtliche Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 II FGO).
4. Frist: Die Anfechtungsklage ist binnen einem Monat zu erheben (§ 47 FGO).
Gesellschaftsrecht
1. Aktienrechtliche Anfechtungsklage: a) aa) Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (§ 243 Abs. 1 AktG). Einschränkungen der Anfechtungsgründe in § 243 Abs. 3 und 4 AktG, z.B. durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten.
ab) Die Anfechtungsbefugnis regelt § 245 AktG: u.a. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, der Vorstand.
ac) Die Klage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden; sie ist gegen die Gesellschaft zu richten, die durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird. Klagt ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, im umgekehrten Fall durch den Vorstand vertreten. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Erhebung der Klage und der Termin zur mündlichen Verhandlung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu geben (§ 246 AktG).
ad) Soweit der Beschluss der Hauptversammlung durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wird, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 248 Abs. 1 AktG).
b) Weitere Klagegründe etwa nach § 251 AktG (Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung) oder § 254 (Anfechtung bezüglich der Verwendung des Bilanzgewinns). Für das Anfechtungsverfahren gelten weitgehend die §§ 246 ff AktG.
c) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 169,221) kann ein Aktionär, der eine Anfechtungsklage erhoben hat, dann aber seine Aktionärsstellung durch Veräußerung der Aktien freiwillig aufgegeben hat, die Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO fortführen, sofern er ein rechtliches Interesse an der Verfahrensfortsetzung hat. Dasselbe gilt im Fall eines zwangsweisen "Squeeze-out" (§ 327a AktG).
2. Anfechtungsklage im GmbH-Recht: Das GmbH-Recht selbst stellt keine Regelungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Gesellschafterbeschlüsse zur Verfügung. Nach ganz herrschender Meinung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden deshalb die Regelungen des Aktienrechts über die Rechtsfolgen fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse analog den Klagearten nach §§ 243, 249 AktG für die GmbH herangezogen. Wie oben unter 1. c) kann auch ein Gesellschafter, der einen Beschluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach Veräußerung des Geschäftsanteils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat.