Klagefrist
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Ausschlussfrist zur Klageerhebung.
Allgemein
Nur ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben:
(1) Z.B. Nichtigkeits-, Restitutionsklage (§ 586 ZPO);
(2) Monatsfrist bei Anfechtungsklagen in Verwaltung-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten (§ 74 VwGO, § 47 I FGO, § 87 SGG).
Versicherungswesen
Bisher war im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für Versicherungsansprüche eine Klagefrist von sechs Monaten festgelegt (§ 12 III VVG a.F.). Nach dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 - BGB I S. 2631 entfällt diese Regelung.
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