Steuerordnungswidrigkeit
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Steuerordnungswidrigkeit (Zollordnungswidrigkeit). 1. Begriff/Arten: Zuwiderhandlung, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 377 AO). Dazu zählen v.a. leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung, Gefährdung der Abzugsteuern, Verbrauchsteuergefährdung, Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen, Zuwiderhandlungen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) (§§ 378–383a AO und §§ 160–163 StBerG).
2. Strafe: Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
3. Verjährungsfrist: Fünf Jahre (§ 384 AO).
4. Verfahren: a) Es gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.V. mit §§ 409–412 AO. Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet.
b) Gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer kann erst nach Stellungnahme der zuständigen Berufskammer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufes bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen werden (§ 411 AO).
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Interne Verweise
Steuerordnungswidrigkeit
- Abgabenordnung (AO)
- Auskunftsverweigerungsrecht
- Gefährdung der Abzugsteuern
- Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
- Ordnungswidrigkeit
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigter
- Steuerdelikte
- Steuerfahndung
- Steuergefährdung
- Steuergeheimnis
- Steuerumgehung
- Steuerverkürzung
- Verbrauchsteuergefährdung
- Verjährung
- Zollordnungswidrigkeit
- Zollzuschlag