Steuerverkürzung
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leichtfertige Steuerverkürzung; Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Steuerverkürzung begeht, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig (grobfahrlässig) handelt. Steuerverkürzung bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Strafe: Geldbuße bis zu 50.000 Euro; eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 I, II AO). Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf fünf Jahre (§ 169 II Satz 2 AO).
Vgl. auch Steuerhinterziehung, Selbstanzeige.