Änderungssperre
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1. Tatbestand: Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können wegen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt (§ 173 II AO).
2. Grund für die Regelung: erhöhte Bestandskraft derartiger Steuerbescheide und damit erhöhter Vertrauensschutz (Rechtsfriede). Denn eine Außenprüfung hat die umfassende Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde zum Ziel, dessen Erreichung der Steuerpflichtige durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu unterstützen hat.
3. Umfang und Wirkung: Der Umfang der Änderungssperre richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung. Die Änderungssperre wirkt sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Sie tritt (erst) mit Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide ein.