neue Tatsachen
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steuerrechtliche Behandlung: Neue Tatsachen führen zu einer Korrektur von Steuerverwaltungsakten gemäß § 173 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen oder zu seinen Gunsten, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, wie Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Demgegenüber sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, bes. steuerrechtliche Bewertungen keine Tatsachen im Sinn von § 173 AO. Neu ist eine Tatsache, wenn sie „nachträglich bekannt” wird. Das ist dann der Fall, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten bekannt wird, nachdem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist.