Gefährdung der Abzugsteuern
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Steuerordnungswidrigkeit nach § 380 AO. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge (wie z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) einzubehalten und abzuführen, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt werden (§ 380 II AO), wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann (dann Geldbuße bis zu 50.000 Euro möglich, § 378 II AO).
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