Steuergeheimnis
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die Amtsträgern, Kirchenamtsträgern und amtlich zugezogenen Sachverständigen obliegende Verpflichtung, Verhältnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, die ihnen im Rahmen ihres Amtes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren, zu verwerten oder geschützte Daten im automatisierten Verfahren nicht unbefugt abzurufen (§ 30 AO).
Verletzung des Steuergeheimnises ist strafbar: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 355 StGB).
Verfolgung nur auf Strafantrag des Steuerpflichtigen, dessen Interesse verletzt ist, oder des Dienstvorgesetzten.
Ausnahmen: Die Offenbarung erlangter und dem Steuergeheimnis unterliegender Kenntnisse ist zulässig, wenn
(1) sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens bzw. eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient,
(2) sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
(3) der Betroffene zustimmt,
(4) sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit bzw. ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
(5) für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, namentlich bei der Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlich schwerer Vergehen gegen Leib und Leben und gegen den Staat, bei der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten und zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern (§ 30 IV und V AO).