Anzeigepflicht
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Handelsrecht
Die häufig erforderliche Melde- oder Rügepflicht, mit deren Unterlassen Rechtsnachteile verbunden sind. Bes. wichtig ist die Anzeigepflicht von Mängeln der Waren beim Handelskauf.
Steuerrecht
Verpflichtung, bestimmte für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte der Finanzbehörde mitzuteilen. Eine Anzeigepflicht ist u.a. vorgesehen:
(1) zur Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen (§ 137 AO);
(2) bei Eröffnung, Verlegung und Aufgabe eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebes oder einer Betriebsstätte (§ 138 AO);
(3) bei Aufnahme, Verlegung und Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 138 AO);
(4) bei Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland (§ 138 II AO);
(5) bei Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und Erwerb von größeren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 138 II AO);
(6) für Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Biersteuer, Sektsteuer, Mineralölsteuer) gewinnen oder herstellen bzw. bei denen bes. Verkehrsteuern (z.B. Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer) anfallen (§ 139 AO);
(7) bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung und falsch verwendeten Steuerzeichen und Steuerstemplern (§ 153 AO);
(8) bei Änderung bestimmter Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Beginn bzw. im Laufe des Kalenderjahres (§§ 39 V, VII EStG);
(9) für Arbeitgeber, soweit der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag nicht zur Verfügung stellt (§ 38 IV EStG) oder der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer keinen Gebrauch macht bzw. machen kann (§ 41c IV EStG);
(10) für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG, § 18 GrEStG), für bestimmte, an einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb oder an einen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Vorgang beteiligte Personen (§ 30 ErbStG, § 19 GrEStG) sowie für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG).
Versicherungswesen
1. Gemäß den Versicherungsbedingungen:
(1) Begriff: Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer selbstständig Informationen über risikorelevante Umstände zur Verfügung zu stellen.
(2) Merkmale: Innerhalb seiner Versicherungsbedingungen kann der Versicherer bestimmte Anzeigepflichten fordern, denen zufolge der Antragsteller vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags (vorvertragliche Anzeigepflichten), bei Änderung der Gefahrumstände oder bei einer Wiederinkraftsetzung seines Versicherungsvertrags derzeitige und vergangene Risikoumstände wahrheitsgemäß angeben muss. Verschweigt der Antragsteller im Rahmen eines Versicherungsantrags risikoerhebliche Umstände, wird von einer Verletzung der Anzeigepflichten gesprochen. In diesem Fall kann das Versicherungsunternehmen bei Verschulden des Versicherungsnehmers vom Vertrag zurücktreten oder, wenn Kausalität zwischen den nicht angezeigten Risikoumständen und dem Eintritt des Versicherungsfalls vorliegt, die Versicherungsleistung kürzen oder entfallen lassen.
2. Gemäß dem Aufsichtsrecht:
(1) Begriff: Pflichten der Versicherer und Nichtversicherer (z.B. Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften) zur Information der Aufsichtsbehörde. Die Anzeigepflichten der Versicherer sind eines der wichtigsten Aufsichtsmittel. Die große Bedeutung der Anzeigepflichten hat der Gesetzgeber durch die Sanktionsnorm des § 144 Ia Nr. 2 VAG unterstrichen.
(2) Fälle: Das Gesetz schreibt für eine Vielzahl von Fällen vor, welche Informationen die Versicherer unverzüglich zu liefern haben.
Beispiele:
a) Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsleiters, eines verantwortlichen Aktuars oder des Abschlussprüfers,
b) Wechsel des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung,
c) Errichtung einer Niederlassung oder Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs in Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen in der Lebens- und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr,
e) in der substitutiven Krankenversicherung die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze für die Berechnung der Prämien und mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
f) die für Pflichtversicherungen und die substitutive Krankenversicherung beabsichtigte Verwendung allgemeiner Versicherungsbedingungen,
g) der Erwerb bestimmter Vermögensanlagen, wie Beteiligungen oder Anlagen in verbundenen Unternehmen.
Gewerberecht
Kartellrecht
Zu Anzeigepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen vgl. § 39 GWB.