SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich gesicherten Krediten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Inzwischen ist es auch üblich, grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen der SCHUFA zu melden. Dafür muss der Kreditnehmer eine eigenständige SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich gesicherten Kreditanträgen bei Kreditinstituten unterschreiben. Gemeldet werden Daten über die Beantragung, die Kreditnehmer des grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens, die Laufzeit und den Ratenbeginn sowie dessen Rückzahlung. Im Darlehensverlauf werden Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermittelt. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Insofern befreit der Kreditnehmer seine Bank vom Bankgeheimnis.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich gesicherten Krediten
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