SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich gesicherten Krediten
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Inzwischen ist es auch üblich, grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen der SCHUFA zu melden. Dafür muss der Kreditnehmer eine eigenständige SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich gesicherten Kreditanträgen bei Kreditinstituten unterschreiben. Gemeldet werden Daten über die Beantragung, die Kreditnehmer des grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens, die Laufzeit und den Ratenbeginn sowie dessen Rückzahlung. Im Darlehensverlauf werden Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermittelt. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Insofern befreit der Kreditnehmer seine Bank vom Bankgeheimnis.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich gesicherten Krediten
ausgehend
eingehend
SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich gesicherten Krediten
ausgehend