doppelt qualifizierte Mehrheit
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Ausführliche Definition
Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können auch nach den veränderten Regeln des WEG schwerwiegende Entscheidungen nur mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschließen. Dies gilt bspw. dann wenn die Gemeinschaft das Gebäude modernisieren will. Diese Mehrheit ist auch erforderlich, wenn die Kosten einer Baumaßnahme anders als nach Miteigentumsanteilen verteilt werden.
Doppelt qualifiziert heißt:
- Drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer müssen zustimmen. Jeder hat nur eine Stimme, egal wie viel Wohnungen er besitzt.
- Die zustimmenden Eigentümer müssen zusammen über mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile verfügen. Eigentümer mehrerer Wohnungen sind also nicht benachteiligt.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
Verrechnungsscheck
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
kalte Betriebskosten
eingehend
doppelt qualifizierte Mehrheit
ausgehend
eingehend
doppelt qualifizierte Mehrheit
ausgehend