Direkt zum Inhalt

SCHUFA

Definition: Was ist "SCHUFA"?

SCHUFA steht für "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung". Die SCHUFA ist ein Unternehmen mit der Aufgabe, seinen Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben und sie so vor Verlusten zu schützen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kurzbezeichnung für Vereinigung der deutschen Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditsicherung e.V. 1. Institution: SCHUFA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Form einer Holding AG. Aktionäre und auch Vertragspartner der Holding sind Unternehmen, die in ihren Geschäftsbeziehungen mit Kunden ein Kreditrisiko eingehen, d.h. v.a. Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, Handels- und Telekommunikationsunternehmen sowie sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren.

    2. Aufgabe und Arbeitsweise: Die SCHUFA hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu geben, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Diese Informationen erhält sie überwiegend von den Vertragspartnern selbst, aber auch aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (z.B. eidesstattliche Versicherung, Eröffnung eines Konkursverfahrens). Die Auskünfte beinhalten Angaben zu natürlichen Personen sowie Informationen über nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Geschäften. Für die Zusammenarbeit gilt das Prinzip der gegenseitigen Information: Der Verpflichtung der SCHUFA zur Erteilung von Auskünften entspricht die Verpflichtung ihrer Vertragspartner, bekannt werdende Informationen im definierten Umfang an die SCHUFA weiterzuleiten.

    3. SCHUFA und Datenschutz: Die Vertragspartner übermitteln der SCHUFA Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung sowie vertragsgemäße Abwicklungen von kreditorischen Leistungen. Der Kunde muss der Übermittlung der Daten schriftlich zustimmen (sog. SCHUFA-Klausel). Mit Unterzeichnung dieser Klausel stimmt der Kunde zu, dass Vertragspartner sog. Positivdaten des Kunden (Daten über Beantragung, Aufnahme und Abwicklung eines Kredits bzw. Vertrags) der SCHUFA mitteilt. Die Vertragspartner dürfen an die SCHUFA auch Daten über ein nicht vertragskonformes Verhalten des Kunden übermitteln (z.B. Kreditkartenmissbrauch). Die Übermittlung dieser Daten ist unabhängig von der Einwilligung des Kunden dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Vertragspartners der SCHUFA erforderlich ist (§ 28 III i.V. mit § 28 I Satz 2 BDSG). Die Vertragspartner erhalten nur dann von der SCHUFA Informationen, wenn sie in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) glaubhaft nachweisen. Vertragspartner dürfen nur über solche Personen Auskünfte einholen, die mit ihnen ein konkretes, mit einem Kreditrisiko verbundenes Geschäft abschließen wollen. Die SCHUFA-Daten werden nach Ablauf bestimmter Fristen wieder gelöscht.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "SCHUFA"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap SCHUFA Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schufa-46227 node46227 SCHUFA node33998 eidesstattliche Versicherung node46227->node33998 node37579 Kreditgeschäft node46227->node37579 node52856 enger Sicherungszweck node52856->node37579 node53063 Kreditrisikomanagement node53063->node37579 node28212 Bankorganisation node28212->node37579 node27096 Bankgeheimnis node52760 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) node39340 Kreditwürdigkeit node36986 Kreditfähigkeit node30235 Controlling node45028 Rentabilität node39685 Liquidität node45136 Rechnungswesen node46164 Rechnungslegung node33998->node46164 node38053 Kreditwürdigkeitsprüfung node38053->node46227 node38053->node30235 node38053->node45028 node38053->node39685 node38053->node45136 node29137 Bonitätsprüfung node29137->node46227 node29137->node39340 node29137->node36986 node29137->node38053 node53266 SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich ... node53266->node46227 node53266->node27096 node53266->node52760 node33103 Eigentumsvorbehalt node33103->node33998 node48664 Vollstreckungsverfahren node48664->node33998
    Mindmap SCHUFA Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schufa-46227 node46227 SCHUFA node33998 eidesstattliche Versicherung node46227->node33998 node37579 Kreditgeschäft node46227->node37579 node38053 Kreditwürdigkeitsprüfung node38053->node46227 node29137 Bonitätsprüfung node29137->node46227 node53266 SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich ... node53266->node46227

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete