Vollstreckungsverfahren
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1. Begriff: Staatliches Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs des Gläubigers gegen einen Schuldner unter Inanspruchnahme staatlichen Zwanges. Das steuerrechtliche Vollstreckungsverfahren betrifft Steuern und beruht auf der Abgabenordnung (AO). Das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren beruht auf der Zivilprozessordnung (ZPO); es ist besser bekannt unter dem Begriff Zwangsvollstreckung.
2. Vollstreckungsbehörde: Die Finanzbehörden vollstrecken Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg grundsätzlich selbst (§ 249 I AO). Vollstreckungsbehörden sind Finanzämter und Hauptzollämter (§ 249 I S. 3 AO).
3. Vollstreckung wegen Geldforderungen: Sie erfolgt sowohl in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners - regelmäßig durch Sach- und Forderungspfändung (Pfändungsverfügung, Einziehungsverfügung) - als auch in sein unbewegliches Vermögen - regelmäßig durch Eintragung von Sicherungs- bzw. Zwangshypotheken und Zwangsversteigerung bzw. -verwaltung. Daneben kann die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden. Als Sicherungsmaßnahme kommt die Anordnung eines Arrestes in Betracht. Schließlich kann die Vollstreckungsbehörde sog. rückstandsunterbindende Maßnahmen ergreifen.
4. Vollsteckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen: Zwangsmittel.