Einziehungsverfügung
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Mittel zur Befriedigung der Finanzbehörde aus einer Forderungspfändungsverfügung. Sie bewirkt, dass die gepfändete Forderung beim Drittschuldner eingezogen werden kann (§§ 314 f. AO). Sie versetzt die vollstreckende Behörde in die Lage, die Forderung im eigenen Namen
durch Kündigung, Aufrechnung oder Leistungsklage
geltend zu machen. Der Drittschuldner hat die gepfändete Forderung im Fälligkeitszeitpunkt an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen. Regelmäßig wird die Einziehungsverfügung mit der Pfändungsverfügung verbunden und ist dem Drittschuldner zuzustellen. Der Vollstreckungsschuldner ist zu unterrichten. Er ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Forderung vorhandene Urkunden herauszugeben (§ 315 II AO).