Pfändung von Erstattungsansprüchen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ansprüche auf Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, Steuervergütungen und Haftungsbeträgen können gepfändet werden (§ 46 I AO). Die Pfändung erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts bzw. durch Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung der zuständigen Finanzbehörde und wird mit der Zustellung an das für den Anspruch zuständige Finanzamt (Drittschuldner; § 46 VII AO) wirksam. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung darf erst nach Entstehung des Erstattungsanspruchs erlassen werden. Andernfalls ist die Pfändung nichtig (§ 46 VI AO).
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