Pfändung von Erstattungsansprüchen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ansprüche auf Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, Steuervergütungen und Haftungsbeträgen können gepfändet werden (§ 46 I AO). Die Pfändung erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts bzw. durch Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung der zuständigen Finanzbehörde und wird mit der Zustellung an das für den Anspruch zuständige Finanzamt (Drittschuldner; § 46 VII AO) wirksam. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung darf erst nach Entstehung des Erstattungsanspruchs erlassen werden. Andernfalls ist die Pfändung nichtig (§ 46 VI AO).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aufrechnung Bestandskraft Betriebsstätte Bevollmächtigter Buchführungspflicht Eigentum Feststellungsbescheid Gesamtrechtsnachfolge Geschäftsfähigkeit Haftung Nichtigkeit Sittenwidrigkeit Sitz Stundung Treuhänder Verjährung Verwaltungsakt Veräußerung eidesstattliche Versicherung wirtschaftliches Eigentum
eingehend
Pfändung von Erstattungsansprüchen
ausgehend
eingehend
Pfändung von Erstattungsansprüchen
ausgehend