enger Sicherungszweck
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Die Sicherungszweckerklärung ist eine Zusatzvereinbarung zur Grundschuld, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
- Bestimmung der Kredite, die besichert werden sollen,
- Unterhaltung, Versicherungs- und Besichtigungsrecht des Grundstücks,
- Verpfändung von Versicherungsansprüchen,
- Verrechnung von Zahlungen und Anrechnung der Erlöse,
- Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile.
Sie ist im Kreditgeschäft unverzichtbar. Es ist darauf zu achten, dass die Sicherungszweckerklärung vor erster Valutierung des Kredites vorliegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Sicherungszweck genau beurteilt worden. Hierbei ist insbesondere der sog. erweiterte Sicherungszweck, also die Haftung einer Grundschuld für alle gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen eines Kreditinstitutes nur noch dann uneingeschränkt zu sehen, wenn die Grundschuld von den Kreditnehmern selbst gestellt worden ist. Sind z.B. Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks, so gilt der erweiterte Sicherungszweck nur für gemeinsame Verbindlichkeiten. Ist der Grundstückseigentümer nicht mit dem Kreditnehmer identisch, dann kann die Haftung formularmäßig nur noch für Forderungen aus demjenigen Geschäft vereinbart werden, das Anlass für die Grundschuldbestellung war. Bes. Vorsicht ist geboten, wenn z.B. eine Sicherungszweckerklärung bei gleichzeitigem Rangrücktritt mit einem Wohnungsrecht unterschrieben wird. Hier ist unbedingt anzuraten, nur einen engen Sicherungszweck zu bestimmen.
Mit dem engen Sicherungszweck wird die Sicherheit eindeutig einem genau bestimmten Kreditvertrag zugeordnet. Dabei werden das Datum des Kreditvertrages und der Kreditbetrag bezeichnet. Die Sicherheit dient dann zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer aus dem bezeichneten Kreditvertrag und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Kreditlaufzeit verlängert wird. Sollte der Vertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche der Bank gegenüber den Kreditnehmern gesichert.
Kommt es bei der Laufzeitverlängerung (Anschlussfinanzierung) zu weitergehenden Vertragsänderungen, sollte der Sicherungszweck der Kreditsicherheiten neu bestimmt, also eine neue Sicherungszweckerklärung hereingeholt werden.
Ein enger Sicherungszweck muss grundsätzlich vereinbart werden wenn Grundstückseigentümer und Kreditnehmer nicht identisch sind (z.B. Nacherbe). Der enge Sicherungszweck soll verhindern, dass ein Sicherheitensteller eine Verpflichtung eingeht, die über den eigentlichen Sicherungszweck hinausgeht.