Direkt zum Inhalt

Eingruppierung

Definition: Was ist "Eingruppierung"?

Begriff des Arbeitsrechts: Einreihung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Soweit Lohn- und Gehaltsgruppen nach der Art der ausgeübten Tätigkeit gebildet werden, beschreiben die Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen auch die Tätigkeitsmerkmale, die für die Eingruppierung des Arbeitnehmers maßgeblich sind (Tarifvertrag). Erfüllt die von einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach dieser Gruppe.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Arbeitsrechts: Einreihung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Soweit Lohn- und Gehaltsgruppen nach der Art der ausgeübten Tätigkeit gebildet werden, beschreiben die Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen auch die Tätigkeitsmerkmale, die für die Eingruppierung des Arbeitnehmers maßgeblich sind (Tarifvertrag). Erfüllt die von einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach dieser Gruppe.

    2. Mitbestimmung des Betriebsrats: In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat bei Eingruppierungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 99–101 BetrVG. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist aber Rechtanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung; das Mitbestimmungsrecht ist deshalb nach der Rechtsprechung kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht, das der Richtigkeitskontrolle dient. Der Betriebsrat kann im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG (Beschlussverfahren) nicht die Aufhebung der Eingruppierung, sondern die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung (§ 99 I BetrVG) und bei Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens (§ 99 IV BetrVG) verlangen.

    3. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats aus den in § 99 II BetrVG im Einzelnen aufgeführten Gründen ändert aber nichts an dem bestehenden Anspruch des Arbeitnehmers auf die richtige Entlohnung. Diese kann der Arbeitnehmer unabhängig von dem Verfahren nach §§ 99–101 BetrVG im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten einklagen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Eingruppierung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Eingruppierung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/eingruppierung-34034 node34034 Eingruppierung node29864 Arbeitgeber node34034->node29864 node48267 Tarifvertrag node34034->node48267 node43721 Personalplanung node35231 Effektivlohn node47808 Tariflohn node35231->node47808 node47808->node34034 node31379 Arbeitsentgelt node47808->node31379 node47808->node48267 node37570 leistungsbezogene Entgelte node47808->node37570 node29182 Auswahlrichtlinien node47503 Umgruppierung node29182->node47503 node47503->node34034 node41814 Kündigung node38030 Mitbestimmung node29228 Betriebsrat node42061 personelle Angelegenheiten node29228->node42061 node42061->node34034 node42061->node43721 node42061->node47503 node42061->node41814 node42061->node38030 node40088 Konzern node29864->node40088 node45573 Personengesellschaft node29864->node45573 node30957 außerordentliche Kündigung node30957->node48267 node28071 Arbeitsrecht node28071->node48267 node34531 Günstigkeitsprinzip node31379->node48267 node48267->node34531 node45785 ordentliche Kündigung node45785->node29864 node52604 Personalentwicklung node52604->node29864
    Mindmap Eingruppierung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/eingruppierung-34034 node34034 Eingruppierung node29864 Arbeitgeber node34034->node29864 node48267 Tarifvertrag node34034->node48267 node42061 personelle Angelegenheiten node42061->node34034 node47503 Umgruppierung node47503->node34034 node47808 Tariflohn node47808->node34034

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete