Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Tarifvertrag vom 23.2.1961 m.spät.Änd. und Ergänzungen; regelte umfassend die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.
Der BAT wurde abgelöst durch den TVöD und den TV-L (in Hessen TV-H). Übergangsweise noch relevant für die Eingruppierung.
Vgl. auch Bewährungsaufstieg.
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Interne Verweise
Anfechtung Angestellter Arbeitnehmer Arbeitsentgelt Betrieb Bruttoarbeitsentgelt Delegation Günstigkeitsprinzip Handelsvertreter Krankenversicherung Körperschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts Kündigungsfristen Nichtigkeit Personalplanung Societas Europaea (SE) Sorgfaltspflicht Verwaltung juristische Person ordentliche Kündigung
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