TV-L
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 m.spät.Änd., in Kraft seit 1.11.2006. Gilt für Angestellte und Arbeiter in allen Ländern, die zur Tarifgemeinschaft der dt. Länder gehören (alle bis auf Hessen, dort gilt ein eigener Tarifvertrag - TV-H). Der TV-L ist im Wesentlichen dem TVöD nachgebildet. Die frühere Tarifgemeinschaft von Bund, Ländern und Gemeinden wurde von den Ländern aufgekündigt, um längere Arbeitszeiten durchzusetzen.
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