Sachen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Sinn des BGB Gegenstände der Körperwelt, und zwar feste, flüssige und gasförmige Körper; letztere i.d.R. nur im Behältnis. Keine Sachen sind dagegen unkörperliche Gegenstände, z.B. Rechte, Sachgesamtheiten, Firmenwert, Kundenkreis eines Kaufmannes und geistige Schöpfungen (z.B. ein Roman als solcher, anders das Buch). Keine Sache ist der Körper des lebenden Menschen. Tiere sind keine Sachen; auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 90a BGB).
Zu unterscheiden: bewegliche Sachen, Grundstücke, verbrauchbare Sachen, vertretbare Sachen, Bestandteile, wesentliche Bestandteile, Zubehör.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
eingehend
Sachen
ausgehend
eingehend
- Austauschpfändung
- bewegliche Sachen
- Dienstbarkeiten
- dingliches Recht
- Gefahrgut
- Gegenstand der Lieferung
- Güter
- herrenlose Sachen
- Kreditsicherheiten
- Miete
- offener Arrest
- Sachenrecht
- Tiere
- Verarbeitung
- verbotene Eigenmacht
- vertretbare Sachen
- wesentliche Bestandteile
- Wiederkaufsrecht
- Zwangsversteigerung
- öffentliche Sachen
Sachen
ausgehend