Werklieferungsvertrag
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1. Begriff: Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 650 I 1 BGB; vor dem 1.1.2018: § 651 BGB a.F.). Der Begriff selbst, Werklieferungsvertrag, wird vom Gesetz nicht verwendet. Dennoch handelt es sich um eine gängige, griffige Umschreibung des von § 650 BGB geregelten Vertrages, deren Verwendung sich nicht nur in Juristenkreisen eingebürgert hat.
2. Rechtsfolgen: Ein solcher Vertrag wird wie ein Kaufvertrag behandelt. Soweit es sich um nicht vertretbare Sachen handelt, kommen ergänzend Regelungen des Werkvertrags über die Mitwirkung des Bestellers, Gefahrtragung, Kündigung und Kostenanschlag zur Anwendung.
3. Anders: Leistungen, die einem Grundstück oder Gebäude zugute kommen. Sie werden stets als Werkvertrag bzw. als Bauvertrag eingeordnet.
Beispiel: Der Bauunternehmer errichtet auf einem fremden Grundstück ein Haus.