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Werkvertrag

Definition: Was ist "Werkvertrag"?

Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Für bestimmte Arten von Werkverträgen

    Begriff

    Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet (§§ 631 ff. BGB).

    Werk im Sinn des BGB kann sowohl Herstellung (z.B. Anfertigung eines Maßanzugs) bzw. Veränderung einer Sache (z.B. Reparatur) als auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (z.B. Anfertigung eines Gutachtens, chemische Untersuchung eines Stoffes).

    Wesentlich ist, dass der Unternehmer für den Erfolg seiner Tätigkeit einsteht; andernfalls liegt Dienstvertrag vor.

    Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig, so kann z.B. die Berufstätigkeit eines Architekten je nach den Umständen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags erfolgen. Unerheblich ist die Art der Vergütungsbemessung (Zeit- oder Stücklohn).

    Für bestimmte Arten von Werkverträgen

    bestehen Sondervorschriften, bes. für die auf Beförderung von Sachen und Personen gerichteten Verträge (z.B. Frachtvertrag). Im Baugewerbe war der Bauvertrag bis zum 1.1.2018 ebenfalls dem § 631 BGB untergeordnet, Abänderung und Ergänzung des BGB war weitgehend durch die Verdingungsordnungen, die aber nur dann galten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht haben (Bauforderung), möglich. Seit 1.1.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Es hat den § 650a BGB "Bauvertrag" und den Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) neu eingeführt. Neu ist auch der Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650p ff. BGB). Weitere Neuerungen dieses Gesetzes, die zum Teil über das Spektrum des Bauvertrags hinausgehen, befassen sich beim Werkvertrag u.a. mit einem Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB), mit Modifizierungen des Rechts der Abnahme (geänderte Abnahmefiktion, § 640 II BGB), mit einer Modifizierung der Möglichkeit von Abschlagszahlungen (§ 632a BGB) und einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund (§ 649a BGB). Etliche Neuregelungen im neuen BGB seit dem 1.1.2018 setzen Dispositionen des Gesetzgebers, die bisher durch und über die Verdingungsordnungen per Parteivereinbarung geregelt wurden. Es könnte daher sein, dass die Verdingungsordnungen mit der gesetzgeberischen Neuordnung mehr und mehr obsolet werden. Das gilt besonders für die VOB/B. Seit der Schuldrechtsreform findet auf einen sog. Werklieferungsvertrag (vgl. § 650 BGB) grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.

    Weitere Bestimmungen des BGB betreffen Kostenvoranschlag, Abnahme, Sachmängelhaftung (Werkvertrag), Nachbesserungspflicht, Unternehmerpfandrecht.

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