Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
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Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (§§ 650u, 650v BGB);
1. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen: Das Bundesjustizministerium hatte am 23.5.2001 die "Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen" erlassen. Seitdem kann bei Bauträgerverträgen, die die Errichtung eines Hauses mit anschließender Übereignung an den Auftraggeber zum Inhalt haben, die Leistung von Abschlagszahlungen vereinbart werden. Damit war der angespannten finanziellen Situation der Baubranche Rechnung getragen worden. Der Bauträgervertrag (§§ 650u f. BGB) ist seit dem 1.1.2018 ein neu ins Gesetz eingeführter Vertragstyp, der Gesetzgeber bietet in § 650u I 1 BGB zum Bauträgervertrag eine Definition. Die Neuregelungen zum Bauträgerrecht ab 1.1.2018 waren allerdings noch sehr mager ausgefallen, es sollen weitere Regelungen zum Bauträgerrecht folgen (vgl. zur Rechtsänderung ab dem 1.1.2018, Reform des Bauvertragsrechts, auch die allgemeinen Ausführungen bei Werkvertrag.
2. Die Möglichkeit von Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen richten sich seit dem 1.1.2018 nach wie vor nach der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen. Aufgrund der Neuschaffung des § 650v BGB ergibt sich seit dem 1.1.2018 lediglich eine extra Verweisvorschrift. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen ihrerseits verweist im Wesentlichen auf die Anwendung analoger Regelungen in der Makler- und Bauträgerverordnung (MBV), § 632a BGB, der sich allgemein mit Abschlagszahlungen im Werkvertragsrecht befasst, wird durch die Anwendung der MBV ausgeschlossen. Vgl. auch Kauf von einem Bauträger.