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Generalübernehmer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Generalübernehmer verpflichtet sich gegenüber seinem Auftraggeber zur Erstellung eines Gesamtwerkes. Der Vertragstyp findet vornehmlich im Baubereich (Bauträger) Anwendung, vgl. auch Bauträgervertrag. Bei mehreren Generalübernehmern, die zusammen anbieten, bilden diese oft eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), also eine BGB-Gesellschaft i.S. §§ 705 ff. BGB. Die Begriffsverwendung Generalübernehmer ist in der Praxis des Sprachgebrauchs nicht immer einheitlich, das gilt insbes. auch für die Abgrenzung zum Generalunternehmer und zum Hauptunternehmer. Beim Generalübernehmervertrag handelt es sich rechtlich um einen Werkvertrag i.S. §§ 631 ff. BGB. Dessen Spektrum wird in der Praxis oft ergänzt durch die zusätzlich vereinbarten Regelungen der VOB/B, bzw. - seit dem 1.1.2018 (vgl. die Ausführungen bei Werkvertrag, Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag) - auch von Regelungen in den §§ 650a ff. BGB und nach § 650u BGB (Bauträgervertrag). Der Unterschied des Aufgabenspektrums des Generalübernehmers zu dem des Generalunternehmers besteht in der Ausführung der Werkleistungen: Der Generalübernehmer erbringt i.d.R. selbst keinerlei bauliche Werkleistungen für den Besteller, er verfügt oft gar nicht über einen dafür eingerichteten Betrieb. Er läßt alle (Werk-)Leistungen durch Nachunternehmer (Subunternehmer) ausführen, beschränkt sich also auf die übergeordnete "Dirigententätigkeit". Seine Subunternehmer führen tatsächlich aus, und zwar eigenhändig oder mittels Weitergabe im Wege eines oder weiterer Nachunternehmervergaben. Subunternehmer des (Haupt-) Generalübernehmers können daher auch andere Generalübernehmer und insbesondere Generalunternehmer sein, die ebenfalls per Werkvertrag i.S. §§ 631 ff. BGB (ergänzt durch u.a. die §§ 650a ff. BGB) verpflichtet werden. Der Generalunternehmer erledigt zum Teil eigenhändig, zum großen Teil aber eben auch durch Weitervergaben an seine Subs, ebenfalls rechtlich in Form von Werkverträgen. Um im Bild zu bleiben: Der Generalübernehmer dirgiert nur, er hat entweder gar kein Musikinstrument oder er hat auch eins, aber er spielt im konkreten Konzert nicht damit. Der Generalunternehmer hingegen dirgiriert und musiziert mit. Die weiteren Nachunternehmer vergeben ihrerseits zum Teil noch einmal weiter, usw. Die Kette kann sich daher z.B. so darstellen: Besteller-Generalübernehmer (Besteller)-Generalunternehmer (selbst SubU und Besteller)-Nachunternehmer (SubSub und Besteller)-Nachunternehmer (SubSubSub und ggf. Besteller)-etc. Unmittelbare Vertragspartner sind immer nur die konkret Vertragsschließenden. Anhand dieses Schemas wird man Generalübernehmer und Hauptunternehmer als Synonyme ansehen können. Zu Haftungsfragen bei gesetzwidriger Entlohnung von Mitarbeitern, die auch den Generalübernehmer treffen können, vgl. die Ausführungen bei Generalunternehmer.

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