Kauf von einem Bauträger
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Insbesondere zum Schutz der Käufer ist in § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt, welche Raten frühestens zu zahlen sind. Seit dem 1.6.1997 gelten veränderte Zahlungsraten. Zur vereinfachten Vertragskontrolle sind aus der nachstehenden Übersicht sowohl die Vomhundertsätze entsprechend der Verordnung, als auch die prozentualen Anteile an den Gesamtkosten ersichtlich. Die insgesamt 13 Leistungen können in maximal sieben Teilbeträgen entgegengenommen werden, es ist also erforderlich, die Leistungsraten zu bündeln. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf den Regelfall mit 30 Prozent Zahlung nach Beginn der Erdarbeiten. Vgl. auch die Angaben bei Bauträgervertrag und bei Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen.
v. H.-Satz | Bezugsgröße | Tatsächlicher prozentualer Anteil am Gesamtpreis |
30% | der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten, falls Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll | (30%) |
| von der restlichen Vertragssumme |
|
40% | nach Fertigstellung des Rohbaus | (28%) |
8% | für die Herstellung der Dachflächen und -rinnen | (5,6%) |
3% | für die Rohinstallation der Heizungsanlagen | (2,1%) |
3% | für die Rohinstallation der Sanitäranlagen | (2,1%) |
3% | für die Rohinstallation der Elektroanlagen | (2,1%) |
10% | für den Fenstereinbau inkl. Verglasung | (7%) |
6% | für den Innenputz exklusive Beiputzarbeiten | (4,2%) |
3% | für den Estrich | (2,1%) |
4% | für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich | (2,8%) |
12% | nach Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe | (8,4%) |
3% | für die Fassadenarbeiten | (2,1%) |
5% | nach vollständiger Fertigstellung | (3,5%) |
Natürlich bieten diese Zahlungsraten nur einen Minimalschutz. Je später der Käufer zahlt, desto geringer ist sein Risiko. Er muss schließlich bedenken, dass bei einer Insolvenz des Bauträgers die Fertigstellung eines im Bau befindlichen Objektes deutlich teurer wird, da andere Handwerker nur ungern die unterbrochenen Arbeiten fortsetzen. Selbstverständlich ist die Höhe der Raten frei aushandelbar, die Beträge nach § 3 MaBV stellen lediglich den maximalen Orientierungswert dar.
Bei einer Finanzierung muss darauf geachtet werden, dass die Hausbank des Bauträgers eine Freistellungserklärung abgibt, die den Käufer zumindest teilweise schützt. Allerdings besteht hier meist ein Wahlrecht für die Bank: Entweder Anzahlungen (ohne Zinsen) zurück oder Umschreibung des unfertigen Objektes auf den Käufer.
Die Zahlungsraten müssen unbedingt mit den Finanzierungsinstituten abgestimmt werden, damit nicht Auszahlungspläne der Banken konträr gegen notarvertragliche Pflichten stehen. Der BGH hat im Jahr 2007 (AZ VII ZR 268/05) entschieden, dass, falls der Zahlungsplan im Vertrag mit dem Bauträger gegen die Makler- und Bauträgerverordnung verstößt, der Hauskäufer keine Abschlagszahlungen (Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen) leisten muss. Der Kaufpreis wird dann erst nach Fertigstellung und Abnahme des Bauvorhabens fällig. Ist der Zahlungsplan nichtig, kann der Käufer geleistete Zahlungen allerdings nicht komplett zurückfordern, er hat nur Anspruch auf die Beträge, die gegenüber einem korrekten Zahlungsplan zu hoch waren.