Werkvertragsrecht
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§§ 631-650v BGB, VOB; anders als bspw. bei Dienstleistungen, bei denen der Dienstleister nur die Dienstleistung an sich schuldet, schuldet das beauftragte Unternehmen im Falle eines Werkvertrages auch den sog. Werkerfolg, d.h. nicht nur die Errichtung, Reparatur etc. muss ausgeführt sein, das Werk muss anschließend auch funktionieren, also Erfolg haben. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht der VOB war das Werkvertragsrecht des BGB bis zum 1.1.2018 mit Bezug auf den Baubereich relativ allgemein gehalten. Seit 1.1.2018 gibt es einige Neuerungen, u.a. einen gesetzlichen gesondert normierten Bauvertrag (§650a BGB), einen Verbraucherbauvertrag (650i BGB), einen Architekten- und Ingenieurvertrag (§650p BGB) und einen Bauträgervertrag (§ 650u BGB), vgl. dazu die Ausführungen bei Werkvertrag.