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Kostenvoranschlag

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriffsverwendung im allgemeinen Sprachgebrauch, der Gesetzgeber nennt ihn "Kostenanschlag", vgl. §§ 632 III, 649 BGB. Es handelt sich um die ausführliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der im Werkvertrag versprochenen Arbeit.

    Zweifache Bedeutung:
    (1) Verbindlicher Kostenvoranschlag: Verpflichtung des Unternehmers (z.B. Handwerkers), das Werk zu der im Kostenvoranschlag genannten Summe zu erstellen. Keine Mehrforderung möglich, auch wenn die Ausführung wider Erwarten teurer wird.


    (2) Unverbindlicher Kostenvoranschlag: Zur Information des Bestellers, höherer Vergütungsanspruch also nicht ausgeschlossen. Der Besteller kann kündigen (Unternehmer muss anzeigen), wenn sich herausstellt, dass das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ausführbar ist (§ 649 BGB), andernfalls schuldet er erhöhte Vergütung. Der Aufwand zur Erstellung des Kostenvoranschlags selbst ist im Zweifel nicht zu vergüten (632 III BGB), die Parteien können anders disponieren, z.B. Bezahlung, mit Anrechnung auf den Werklohn im Fall der Auftragserteilung.

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