Zubehör
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Zubehör einer Sache sind bewegliche Sachen, die, ohne wesentliche Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen; bes. bei gewerblichen Gebäuden die zum Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften (§§ 97, 98 BGB). Verpflichtet sich jemand (z.B. durch Verkauf) zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör (§ 311c BGB). Ähnliches gilt für den Vollzug einer solchen Verpflichtung. Im Zweifel erwirbt der Erwerber eines Grundstücks mit diesem auch das Zubehör (§ 926 BGB), ohne dass es dazu einer separaten Übereignung bedarf.
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