öffentliche Sachen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sachen, die nach ihrer Bestimmung der Allgemeinheit dienen und der Verfügungsmacht der Verwaltungsbehörden unterliegen, v.a. die im Gemeingebrauch stehenden und die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Sachen. Im Gegensatz zum Finanzvermögen ist die Verfügungsbefugnis durch die Zweckbindung beschränkt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.