Teilrechtsfähigkeit der WEG
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsfähigkeit bedeutet, Rechte und Pflichten zu haben. Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Wohnungseigentümer, sofern das WEG nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Nach § 10 WEG ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich als teilrechtsfähig bezeichnet, sodass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann.
Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Keine Rolle hinsichtlich der Teilrechtsfähigkeit spielen die Größe einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Anzahl der Wohnungseigentümer.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Teilrechtsfähigkeit der WEG
ausgehend