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- Revision von Teilrechtsfähigkeit der WEG vom 04.05.2011 - 15:39
- Revision von Teilrechtsfähigkeit der WEG vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Teilrechtsfähigkeit der WEG vom 22.02.2013 - 14:34
- Revision von Teilrechtsfähigkeit der WEG vom 22.02.2013 - 14:34
- Revision von Teilrechtsfähigkeit der WEG vom 18.01.2021 - 14:34
Teilrechtsfähigkeit der WEG
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Rechtsfähigkeit bedeutet, Rechte und Pflichten zu haben. Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Wohnungseigentümer, sofern das WEG nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Nach § 10 WEG ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich als teilrechtsfähig bezeichnet, sodass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann.
Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Keine Rolle hinsichtlich der Teilrechtsfähigkeit spielen die Größe einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Anzahl der Wohnungseigentümer.
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