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Teilrechtsfähigkeit der WEG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Wohnungseigentümer, sofern das WEG nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Diese klarstellende Regelung ist erforderlich, weil das neue WEG in § 10 VI nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich als teilrechtsfähig bezeichnet, sodass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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