Verwaltungsvermögen
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1. Begriff: Der Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der die Grundlage für den Dienstbetrieb der Verwaltung bildet, z.B. die Dienstgebäude, Schulen, Kasernen, Krankenhäuser, das Dienstmobiliar, die Akten. Das Verwaltungsvermögen unterscheidet sich vom Finanzvermögen dadurch, dass es durch seinen unmittelbaren Gebrauchswert einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll.
Das Verwaltungsvermögen untersteht grundsätzlich dem Privatrecht, jedoch mit gewissen, sich aus der öffentlichen Zweckbestimmung ergebenden Abweichungen (zur Reform vgl. Vermögensteuer), z.B. ist es nicht pfändbar und nicht der Vermögensteuer unterworfen.
2. Neue Verwaltungssteuerung: Die Budgetverantwortung selbstständiger Körperschaften und nachgeordneter Dienststellen umfasst (teilweise) auch das Recht, über das Verwaltungsvermögen zu verfügen. So kann ein Krankenhaus oder eine Hochschule ein Grundstück veräußern und den Ertrag für ein neues Labor verwenden. Damit nähert sich die Handlungsweise der öffentlichen Hand der Wirtschaft an. Teilweise gibt es bereits Bilanzen, die das Verwaltungsvermögen vollständig erfassen.