Gemeingebrauch
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
die jedem freistehende Benutzung von öffentlichen Sachen, z.B. Straßen, Wasserläufen, die sich jedoch im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Sache halten muss. Eine darüber hinausgehende Benutzung (gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzungsrecht) ist nur mit bes. Erlaubnis gestattet.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.