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Revision von öffentliche Sachen vom 19.02.2018 - 16:15
öffentliche Sachen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sachen, die nach ihrer Bestimmung der Allgemeinheit dienen und der Verfügungsmacht der Verwaltungsbehörden unterliegen, v.a. die im Gemeingebrauch stehenden und die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Sachen. Im Gegensatz zum Finanzvermögen ist die Verfügungsbefugnis durch die Zweckbindung beschränkt.
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