Besitzkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Recht des Besitzers, die ihm durch verbotene Eigenmacht entzogene Sache dem Täter mit Gewalt wieder abzunehmen (§ 859 II BGB). Nur unmittelbar im Anschluss an die Tat zulässig.
Vgl. auch Besitzschutz.
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