Besitzschutz
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsschutz gegenüber jedem, der durch verbotene Eigenmacht den Besitz eines anderen stört oder ihm den Besitz entzieht.
1. Das Recht der gewaltsamen Abwehr verbotener Eigenmacht durch Besitzwehr und Besitzkehr.
2. Bes. gerichtlicher Rechtsschutz (§§ 861 ff. BGB): Binnen eines Jahres kann der Besitzer im Besitzprozess i.d.R. auf Wiedereinräumung des Besitzes klagen gegen denjenigen, der sog. fehlerhaften Besitz hat, oder gegen den Störer auf Unterlassung der Störung.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
eingehend
Besitzschutz
ausgehend
eingehend
Besitzschutz
ausgehend