Leihe
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Ausführliche Definition
die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache (§§ 598–606 BGB). Der Verleiher muss den Gebrauch gestatten, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und kann i.d.R. die Sache jederzeit zurückfordern. Der Entleiher haftet für jedes Verschulden, muss die Sache pfleglich behandeln, darf sie nicht weiterverleihen und muss sie nach Zeitablauf oder Kündigung zurückgeben.
Gegensatz: Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung (Miete).
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Als Leihe bezeichnen wir einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag, durch den jemand einem andern eine Sache zum Gebrauch unentgeltlich überläßt (§ 598).
Die Mittelstandsanleihe tut sich schwer. Seit seiner Einführung 2010 hatte das Refinanzierungsinstrument Hoch-, aber auch viele Tiefpunkte. Investoren müssen angesichts der großen Ausfallquote besonders genau hinschauen.
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