Abwehranspruch
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1. Schutz gegen objektiv widerrechtliche Eingriffe in geschützte Rechtsgüter nach den Grundsätzen von § 1004 BGB. Abwehranspruch besteht in einer Unterlassungsklage, auch dann, wenn den Verletzer kein Verschulden trifft.
2. Bei unbefugtem Firmengebrauch (§ 37 HGB) besteht ein Abwehranspruch. Erforderlich ist, dass der Verletzte ein rechtliches Interesse wirtschaftlicher Art darlegt. Es ist immer dann gegeben, wenn der Gebrauch der nach dem Firmenrecht unzulässigen Firma den Verletzten in irgendeiner Weise materiell beeinträchtigt. Das alleinige ideelle Interesse an Einhaltung der Firmenvorschriften genügt nicht.
3. Bei Verstoß des Handlungsgehilfen gegen die vereinbarte Wettbewerbsklausel hat der Unternehmer einen Abwehranspruch, wenn keine Vertragsstrafe vereinbart war (Klage aus § 1004 BGB oder auch einstweilige Verfügung).
4. Weitere Fälle, die einen Abwehranspruch begründen können: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb, Deutsches Kartellrecht), Patentrecht (Patent), Gebrauchsmusterrecht (Gebrauchsmuster), Markenrecht (Marke) u.Ä.