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Bezugsrecht

Definition: Was ist "Bezugsrecht"?

Das dem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien (junge Aktien) zu beziehen (§ 186 AktG). Wird z.B. das Aktienkapital von drei auf vier Mio. Euro erhöht, so kann den Aktionären auf drei alte eine junge Aktie angeboten werden; das Bezugsverhältnis beträgt 3 : 1. Das Bezugsrecht schützt den Altaktionär vor einer Kapitalverwässerung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Aktienrecht: Begriff: Das dem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien (junge Aktien) zu beziehen (§ 186 AktG). Wird z.B. das Aktienkapital von drei auf vier Mio. Euro erhöht, so kann den Aktionären auf drei alte eine junge Aktie angeboten werden; das Bezugsverhältnis beträgt 3 : 1. Das Bezugsrecht schützt den Altaktionär vor einer Kapitalverwässerung. Auch auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheine haben die Aktionäre ein Bezugsrecht.–
    Durch Beschluss der Hauptversammlung (qualifizierte Mehrheit) kann das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen werden; auch zur Ausgabe von Belegschaftsaktien. Der Bezugsrechtsausschluss bedarf nach hiesiger Meinung einer sachlichen Rechtfertigung, auch wenn der Wortlaut des § 186 AktG dies nicht ausdrücklich vorsieht. Er ist insbesondere dann zulässig, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt, die 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss, § 186 III 4 AktG). Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Bezugsrechtsausschluss vorzulegen, in dem auch der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen ist. Als Ausschluss des Bezugsrechtes ist es jedoch nicht anzusehen, wenn (wie i.d.R.) die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem anderen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

    Ausübung: a) Die Aufforderung zum Bezug der neuen Aktien ist in den Gesellschaftsblättern unter Angabe des Bezugskurses zu veröffentlichen. Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechtes beträgt mind. zwei Wochen.

    b) Das Bezugsrecht ist verkäuflich. Davon wird bes. Gebrauch gemacht, wenn ein Aktionär nicht die zur Ausübung erforderliche Zahl alter Aktien besitzt.

    3. Bewertung des Bezugsrechtes aufgrund der Möglichkeit, junge Aktien billiger als alte kaufen zu können, wenn z.B. auf drei alte Aktien (Kurs 140 Prozent) eine neue Aktie zum Bezugskurs von 120 Prozent angeboten wird.

    4. Die rechnerische Bewertung des Bezugsrechtes (Bezugsrechtwert = BRW) erfolgt nach der Formel:

    wobei: Ka = Kurs der alten Aktien, Kn = Kurs der neuen Aktien, m = Anzahl der alten Aktien und n = Anzahl der neuen Aktien. Davon abweichend bildet sich im Bezugsrechtshandel der Preis nach Angebot und Nachfrage.

    2. Lebensversicherung: Bezugsberechtigung.

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