Belegschaftsaktien
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Mitarbeiterkapitalbeteiligung; Arbeitnehmeraktien.
Begriff
Aktien, durch die die Belegschaft am Grundkapital der arbeitgebenden Unternehmung (Arbeitgeber) beteiligt ist. Ausgabe von Belegschaftsaktien, um die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Erwerb von Belegschaftsaktien wird oft durch den Arbeitgeber animiert bzw. auch erleichtert, z.B. durch Stundung des marktüblichen Kaufpreises, Umwandlung eines Gewinnanteils in Belegschaftsaktien, unentgeltliche Überlassung der Belegschaftsaktien
Vorteile:
(1) Für die Unternehmung: Stärkung der Arbeitnehmerinteressen an den Unternehmenszielen, erhöhte Identifikation mit dem Unternehmen;
(2) für den Arbeitnehmer: Erfolgsbeteiligung und Kapitalbeteiligung am Unternehmen, Reservenbildung.
Nachteile:
(1) Für das Unternehmen: bei schlechter Ertragslage Störungen des Betriebsklimas;
(2) für den Arbeitnehmer: Risikoerhöhung in Krisenzeiten.
Rechtliche Behandlung
1. Nach § 71 AktG darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien bis zur Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals erwerben, u.a. zu dem Zweck, sie den Arbeitnehmern der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten.
2. Belegschaftsaktien können auch im Weg der bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden durch Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der AG (§ 192 AktG).
3. Ausgabe von Belegschaftsaktien durch genehmigtes Kapital (§§ 202 IV, 204 III AktG) möglich.
Steuerliche Behandlung
Werden Belegschaftsaktien ausgegeben und wird dabei den Arbeitnehmern ein Vorzugskurs eingeräumt, so ist der für den Kauf eingeräumte Preisvorteil Arbeitslohn, weil die Preisverbilligung einen geldwerten Vorteil darstellt, der dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses zufließt. Nach der Regelung des § 3 Nr. 39 EStG können die geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bis zu einer Höhe von 360 Euro (Freibetrag, nicht nur Freigrenze) steuerfrei bleiben, soweit der Vorteil freiwillig vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Vgl. auch Mitarbeiterkapitalbeteiligung.