Aktionär
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1. Begriff: Ein Aktionär ist der Inhaber von Aktien einer Aktiengesellschaft (AG), Societas Europaea (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
2. Legitimation: Bei Inhaberaktien legitimiert der bloße Besitz der Aktienurkunde den Inhaber als Aktionär; auf der Namensaktie war der Aktionär früher namentlich bezeichnet. Die Aktie als Wertpapier im Sinne von effektiven Stücken existiert bei börsennotierten Gesellschaften jedoch so gut wie nicht mehr, sondern fast nur noch in Form von Sammelurkunden. Der Aktionär kann sich durch Vorlage der Aktie selbst heute also nicht mehr legitimieren. Beim Kauf einer Aktie erfolgt eine Kontenbuchung, die von der Sammelurkunde abgeleitet wird. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme auf der Hauptversammlung reicht heute bei börsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien ein Nachweis in Textform, ausgestellt durch die Depotbank, § 123 III 2 AktG. Der Aktionär ist bei Namensaktien in das Aktienregister einzutragen.
3. Rechte: Der Aktionär hat Anspruch auf Anteil am Reingewinn (auf Dividende) sowie bei Auflösung der AG am Liquidationserlös. Er hat Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, ferner zum Schutze seiner Interessen bes. Rechte, wie das der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung sowie u.U. Minderheitsrechte, mit deren Hilfe ein Quorum von Aktionären auch die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erzwingen kann. Bei Ausgabe neuer Aktien oder von Wandelschuldverschreibungen hat der Aktionär i.Allg. ein Bezugsrecht.
4. Pflichten: Der Aktionär ist zu Zahlungen gegenüber der AG nur bis zur Vollzahlung des Nennwertes bzw. des satzungsmäßigen höheren Ausgabebetrags der Aktie oder zu den in der Satzung bestimmten Sacheinlagen verpflichtet. Für Gesellschaftsschulden haftet er persönlich nur, wenn ihm Einlagen zurückgewährt wurden.
In bes. Fällen können dem Aktionär auch Nebenverpflichtungen obliegen und Sonderrechte zustehen.
Vgl. auch Deutscher Aktienindex (DAX).
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Aktionär
- Aktiengesellschaft (AG)
- Aktionärsvereinigungen
- Bezugsrecht
- Bonus
- Dividendengarantie
- Freiaktie
- Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
- Gewinnanteil des Gesellschafters
- Großaktionär
- Gründer einer AG
- Kapitalgesellschaften
- Kleinaktionär
- Kommanditaktionäre
- Medicator AG
- Universalversammlung
- Wertpapier
- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
- Zuzahlungen der Aktionäre
- Zwischenaktionär
Aktionär
- Aktie
- Aktie
- Aktiengesellschaft (AG)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Aktienregister
- Anfechtung
- Auskunftsrecht
- außerordentliche Hauptversammlung
- Bezugsrecht
- Deutscher Aktienindex (DAX)
- Dividende
- Einlagen
- Inhaberaktie
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Minderheitsrechte
- Namensaktie
- Nennwert
- Sacheinlage
- Sammelurkunde
- Societas Europaea (SE)
- Societas Europaea (SE)
- Sonderrecht
- Stimmrecht
- Wandelschuldverschreibung