Direkt zum Inhalt

Aktienregister

Definition: Was ist "Aktienregister"?

Das bei einer AG zu führende, oftmals elektronische, Verzeichnis, in das ausgegebene Namensaktien und Zwischenscheine mit genauer Bezeichnung des Inhabers einzutragen sind (§ 67 AktG).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    früher: Aktienbuch. In das Aktienregister sind neben ausgegebenen Namensaktien und Zwischenscheinen jede Übertragung der Aktie, Kaduzierung, Umwandlung in Inhaberaktie und Aktienzusammenlegung einzutragen. Bei der Verpflichtung zur Führung eines Aktienregisters gilt nur der im Aktienregister Eingetragene im Verhältnis zu der AG als Aktionär (§ 67 II AktG). Anzugeben sind der Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Aktionärs und die Stückzahl oder Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien der Betrag.

    1. Praxis des Aktienregisters: Das Aktienregister kann lückenhaft sein, obwohl nach den gesetzlichen Vorschriften alle mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre, also nicht nur z.B. das Recht zur Teilnahme und Abstimmung auf der Hauptversammlung, sondern auch der Dividendenanspruch von der Eintragung des Inhabers im Aktienregister abhängig sind. In der Praxis findet die Dividende jedoch wie bei Inhaberaktien ihren Weg zum Aktionär auch dann, wenn er nicht eingetragen ist. Lücken bzw. Leerstellen (sog. freier Meldebestand) entstehen v.a dann, wenn der Verkäufer einer Namensaktie die Löschung aus dem Aktienregister, der Erwerber jedoch keine Eintragung beantragt. Allerdings kann seit 2005 auch das depotführende Institut anstelle des Aktionärs eingetragen werden. Ist die Gesellschaft an das Verfahren der automatischen Umschreibung des dt. Zentralverwahrers Clearstream Banking AG (s. Clearstream International S.A.) angeschlossen, wird das depotführende Institut automatisch eingetragen, wenn die Bank nichts anderes beantragt. So konnte in den letzten Jahren der freien Meldebestand teilweise abgebaut werden. Das mit der Ausgabe von Namensaktien verbundene Ziel der Gesellschaften, die Aktionärsstruktur (Investor Relations) zu kennen, wird in der Praxis so jedoch nicht erreicht. Dabei ist zu bedenken, dass Namensaktien gegenüber Inhaberaktien einen erheblich höheren Verwaltungs- und Kostenaufwand bedeuten. Ähnliches gilt bei ausländischen Aktionären. Bei Investoren aus angelsächsischen Ländern ist die Eintragung eines Treuhänders (Nominee oder Street Name) statt des Aktionärs in das Aktienregister üblich. Oftmals ist zudem eine ganze Kette von Intermediären zwischengeschaltet.

    2. Weiterentwicklung: Durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionenen  verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.8.2008 (BGBl. I 1666) wurden  die Vorschriften über das Aktienregister geändert: Neuerdings kann die Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, noch zulässig sind. Die Satzung kann z.B. ein Höchstgrenze für Fremdeintragungen vorsehen. Kommt ein Aktionär seinen Pflichten nicht nach oder übersteigt eine Fremdeintragung eine satzungsmäßig festgelegte Höchstgrenze, kann er auf der Hauptversammlung für diese Aktien kein Stimmrecht ausüben (vgl. § 67 AktG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Aktienregister"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Aktienregister Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aktienregister-29112 node29112 Aktienregister node41781 Namensaktie node29112->node41781 node38089 Investor Relations node29112->node38089 node27687 Clearstream International S.A. node29112->node27687 node41431 Kaduzierung node29112->node41431 node29815 Ausschluss node29815->node41431 node27581 Ausschließung node27581->node41431 node37898 Kraftloserklärung von Wertpapieren node37898->node41431 node28518 Anleihe node31574 Clearing node44206 Public Relations (PR) node44206->node38089 node27721 Compliance node27721->node38089 node38991 Kapitalgesellschaften node28594 Aktionär node38991->node28594 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node38793 Nennwert node27806 Bezugsrecht node41781->node38089 node35302 Forderungsabtretung node41781->node35302 node39033 Indossament node41781->node39033 node31763 Aktie node41781->node31763 node28594->node29112 node28594->node27889 node28594->node38793 node28594->node27806 node38089->node27889 node27687->node28518 node27687->node31574 node27687->node31763 node48979 vinkulierte Aktie node48979->node41781
    Mindmap Aktienregister Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aktienregister-29112 node29112 Aktienregister node41781 Namensaktie node29112->node41781 node38089 Investor Relations node29112->node38089 node27687 Clearstream International S.A. node29112->node27687 node41431 Kaduzierung node29112->node41431 node28594 Aktionär node28594->node29112

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete