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Aktienregister
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früher: Aktienbuch. In das Aktienregister sind neben ausgegebenen Namensaktien und Zwischenscheinen jede Übertragung der Aktie, Kaduzierung, Umwandlung in Inhaberaktie und Aktienzusammenlegung einzutragen. Bei der Verpflichtung zur Führung eines Aktienregisters gilt nur der im Aktienregister Eingetragene im Verhältnis zu der AG als Aktionär (§ 67 II AktG). Anzugeben sind der Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Aktionärs und die Stückzahl oder Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien der Betrag.
1. Praxis des Aktienregisters: Das Aktienregister kann lückenhaft sein, obwohl nach den gesetzlichen Vorschriften alle mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre, also nicht nur z.B. das Recht zur Teilnahme und Abstimmung auf der Hauptversammlung, sondern auch der Dividendenanspruch von der Eintragung des Inhabers im Aktienregister abhängig sind. In der Praxis findet die Dividende jedoch wie bei Inhaberaktien ihren Weg zum Aktionär auch dann, wenn er nicht eingetragen ist. Lücken bzw. Leerstellen (sog. freier Meldebestand) entstehen v.a dann, wenn der Verkäufer einer Namensaktie die Löschung aus dem Aktienregister, der Erwerber jedoch keine Eintragung beantragt. Allerdings kann seit 2005 auch das depotführende Institut anstelle des Aktionärs eingetragen werden. Ist die Gesellschaft an das Verfahren der automatischen Umschreibung des dt. Zentralverwahrers Clearstream Banking AG (s. Clearstream International S.A.) angeschlossen, wird das depotführende Institut automatisch eingetragen, wenn die Bank nichts anderes beantragt. So konnte in den letzten Jahren der freien Meldebestand teilweise abgebaut werden. Das mit der Ausgabe von Namensaktien verbundene Ziel der Gesellschaften, die Aktionärsstruktur (Investor Relations) zu kennen, wird in der Praxis so jedoch nicht erreicht. Dabei ist zu bedenken, dass Namensaktien gegenüber Inhaberaktien einen erheblich höheren Verwaltungs- und Kostenaufwand bedeuten. Ähnliches gilt bei ausländischen Aktionären. Bei Investoren aus angelsächsischen Ländern ist die Eintragung eines Treuhänders (Nominee oder Street Name) statt des Aktionärs in das Aktienregister üblich. Oftmals ist zudem eine ganze Kette von Intermediären zwischengeschaltet.
2. Weiterentwicklung: Durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionenen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.8.2008 (BGBl. I 1666) wurden die Vorschriften über das Aktienregister geändert: Neuerdings kann die Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, noch zulässig sind. Die Satzung kann z.B. ein Höchstgrenze für Fremdeintragungen vorsehen. Kommt ein Aktionär seinen Pflichten nicht nach oder übersteigt eine Fremdeintragung eine satzungsmäßig festgelegte Höchstgrenze, kann er auf der Hauptversammlung für diese Aktien kein Stimmrecht ausüben (vgl. § 67 AktG).
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