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das bei einer AG zu führende elektronische Verzeichnis, in das ausgegebene Namensaktien und Zwischenscheine mit genauer Bezeichnung des Inhabers einzutragen sind (§ 67 AktG) sowie ferner jede Übertragung der Aktie, Kaduzierung, Umwandlung in Inhaberaktie und Aktienzusammenlegung. Bei der Verpflichtung zur Führung eines A. gilt nur der im A. Eingetragene im Verhältnis zu der AG als Aktionär (§ 68 AktG).
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