Gründer einer AG
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Personenkreis: Gründer einer AG sind die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben (§ 28 AktG).
2. Pflichten: Die Gründer haben den Inhalt der Satzung in notariell beurkundeter Form festzustellen (§§ 2, 23 AktG), die Aktien zu übernehmen, die Einlagen auf diese Aktien zu leisten und den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen (§ 30 AktG).
3. Rechte: Die Gründer erlangen mit Übernahme der Aktien die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre.
Vgl. auch Gründung einer AG, Gründerlohn.
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Interne Verweise
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