Gewinnanteil des Gesellschafters
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Handelsrecht
Anteiliger, quotenmäßiger Anspruch des Gesellschafters auf Beteiligung am Gewinn seiner Gesellschaft.
1. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmt sich der Gewinnanteil nach dem Gesellschaftsvertrag; grundsätzlich hat jeder Gesellschafter den gleichen Gewinnanteil. Vereinbarung über Gewinnanteil oder Anteil am Verlust gilt im Zweifel für Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung können erst nach Auflösung der Gesellschaft, bei Gesellschaften von längerer Dauer am Schluss jedes Geschäftsjahres verlangt werden (§ 721 BGB).
2. Bei OHG und KG: Gewinn- und Verlustbeteiligung.
3. Bei der GmbH wird der Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsieht (§ 29 III GmbHG).
4. Bei Genossenschaften: Kapitaldividende und/oder Rückvergütung.
5. In der AG wird der Gewinnanteil
(1) des Aktionärs als Dividende,
(2) der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats als Tantieme bezeichnet.
Steuerrecht
Der Gewinnanteil unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, ggf. dem Steuerabzug für Kapitalertragsteuer bzw. seit dem Veranlagungszeitraum 2009 der Abgeltungsteuer. Dabei ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Steuerpflicht zu unterscheiden, ob es sich um den Gewinnanteil des Gesellschafters an einer Personen- oder an einer Kapitalgesellschaft handelt: a) bei einem Anteil an einer Personengesellschaft gehört dem Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft zivilrechtlich und steuerrechtlich von Anfang an, d.h. auch die Vermögenssteigerung (das "Einkommen") gehört ihm bereits anteilig bei seiner Entstehung; demzufolge ist der Gewinnanteil aus einer Personengesellschaft vom Gesellschafter anteilig bereits im Jahr seiner Entstehung zu versteuern, auf eine Ausschüttung oder Nichtausschüttung an den Gesellschafter kommt es nicht an.
b) bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist das von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Einkommen jedoch weder zivil- noch steuerrechtlich Eigentum des Gesellschafters, bevor es an ihn ausgeschüttet wird; dementsprechend kommt es hier zu einer Steuerpflicht des Gewinnanteils beim Gesellschafter erst dann, wenn der Gewinn ausgeschüttet (und damit in das Eigentum des Gesellschafters überführt) worden ist.
Vgl. auch Gewinnausschüttung.