Inhaberaktie
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
auf den Inhaber lautende Aktie. Im Unterschied zur Namensaktie wird keine bestimmte Person, sondern der Inhaber als Berechtigter ausgewiesen, die mit der Aktie verbundenen Rechte geltend zu machen. Dadurch ist die Inhaberaktie formlos übertragbar und übereigenbar. Der Kontakt zwischen der AG und dem Aktionär ist anonym. § 10 I AktG erlaubt die Ausgabe von Inhaber- und von Namensaktien. Im Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2014, die voraussichtlich 2014 oder Anfang 2015 verabschiedet werden wird, sind für Inhaber- bzw. Namensaktien Änderungen vorgesehen, vgl. bei Aktienrechtsnovelle 2014.
Vgl. auch Inhaberpapiere.
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