Inhaberaktie
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
auf den Inhaber lautende Aktie. Im Unterschied zur Namensaktie wird keine bestimmte Person, sondern der Inhaber als Berechtigter ausgewiesen, die mit der Aktie verbundenen Rechte geltend zu machen. Dadurch ist die Inhaberaktie formlos übertragbar und übereigenbar. Der Kontakt zwischen der AG und dem Aktionär ist anonym. § 10 I AktG erlaubt die Ausgabe von Inhaber- und von Namensaktien. Im Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2014, die voraussichtlich 2014 oder Anfang 2015 verabschiedet werden wird, sind für Inhaber- bzw. Namensaktien Änderungen vorgesehen, vgl. bei Aktienrechtsnovelle 2014.
Vgl. auch Inhaberpapiere.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Derivate Disagio Eigentumsvorbehalt Geschäftsfähigkeit Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Shareholder Value Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Inhaberaktie
ausgehend
eingehend
Inhaberaktie
ausgehend