Entflechtung
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1. Begriff aus dem Sprachgebrauch des alliierten Besatzungsrechts nach 1945: Maßnahmen zur Auflösung von Konzernen und sonstigen durch Unternehmenszusammenschluss entstandenen Machtgruppen im Industrie- und Kreditwesen, bes. des wettbewerbsfähigen Großbankensystems (Dekonzentration). Im Gegensatz zur Dekartellierung wurde bei der Entflechtung die rechtliche und wirtschaftliche Auseinandersetzung erforderlich.
2. Durchführung: Lösung der Eigentumsverbindungen: a) durch Verbote
(1) personeller Verflechtung,
(2) der Inhaberaktien,
(3) des Depotstimmrechts; b) durch Neugründung von Teilunternehmungen.
3. Stand: Das Ergebnis der Entflechtung ist durch neue Unternehmenszusammenschlüsse in verschiedenen Wirtschaftszweigen wieder beseitigt worden; z.B. im Bankwesen.
Entflechtungsmöglichkeiten forderte die Monopolkommission in ihrem Dritten Hauptgutachten für 1978 und 1979, um unvermeidbare Lücken bei der Kontrolle des Konzentrationsprozesses in Einzelfällen nachträglich korrigieren zu können. Art. 7 I der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1) sieht zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot sowie gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden auch Abhilfemaßnahmen struktureller Art durch die Europäische Kommission vor. Dies kann auf eine Entflechtung hinauslaufen (z.B. Trennung von Gastransport und Gasvertrieb mittels ownership unbundling). Im deutschen Kartellrecht ist mittlerweile ebenfalls eine implizite Entflechtungsmöglichkeit angelegt (§ 32 II GWB).