Ausbeutungsmissbrauch
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liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der §§ 18, 19 GWB bzw. von Art. 102 AEUV seine Marktstellung gegenüber vor- bzw. nachgelagerten Wirtschaftsstufen dazu benutzt, um z.B. zu niedrige Einkaufspreise (Problem der sog. Nachfragemacht des Handels gegenüber der Industrie) oder monopolistisch überhöhte Verbraucherpreise (z.B. im Fall des Verhältnisses Industrie zu Endverbraucher) zu fordern. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden kann ein derartiges Verhalten korrigiert werden, wobei der wettbewerbskonforme Als-ob-Preis i.d.R. mithilfe sog. Vergleichsmärkte konkretisiert wird.
Probleme: Problematisch ist bei dieser korrigierenden Missbrauchsaufsicht, dass - ähnlich wie beim Behinderungsmissbrauch - die Ursache des Missbrauchs, d.h. die Existenz von Marktmacht, nicht beseitigt wird. Die Missbrauchsaufsicht ist insofern nicht ursachenadäquat. Dies wäre dagegen im Fall einer Entflechtung gegeben, die die Ursachen der Marktmacht beseitigt.